Erwerbsminderungsrenten

Was ändert sich bei den Erwerbsminderungsrenten?

 
Auch bei den Erwerbsminderungsrenten sieht der Gesetzentwurf parallel zu der Anhebung der Regelaltersgrenze Rechtsänderungen vor. Bei der Erwerbsminderungsrente soll die Altersgrenze für den abschlagsfreien Rentenbeginn, die heute beim vollendeten 63. Lebensjahr liegt, grundsätzlich ebenfalls um 2 Jahre auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Wer die Erwerbsminderungsrente dann mit 64 Jahren in Anspruch nimmt, hat einen Rentenabschlag von 3,6 Prozent, mit 63 Jahren von 7,2 Prozent und ab dem 62. Lebensjahr  und jünger den Höchstabschlag von 10,8 Prozent.

Anhebung des abschlagfreien Rentenbeginns
Bei Beginn der
Rente im
Jahr
Bei Beginn der
Rente im
Monat
tritt an die
die Stelle des
Lebensalters 65 Jahre
das Lebensalter
in Jahren
tritt an die
die Stelle des
Lebensalters 65 Jahre
das Lebensalter
in Monaten
tritt an die
die Stelle des
Lebensalters 62 Jahre
das Lebensalter
in Jahren
tritt an die
die Stelle des
Lebensalters 62 Jahre
das Lebensalter
in Monaten
vor 2012 
63
0
60
0
2012Januar
63
1
60
1
2012Februar
63
2
60
2
2012März
63
3
60
3
2012April
63
4
60
4
2012Mai
63
5
60
5
2012Juni bis Dezember
63
6
60
6
2013 
63
7
60
7
2014 
63
8
60
8
2015 
63
9
60
9
2016 
63
10
60
10
2017 
63
11
60
11
2018 
64
0
61
0
2019 
64
2
61
2
2020 
64
4
61
4
2021 
64
6
61
6
2022 
64
8
61
8
2023 
64
10
61
10


 

Gibt es Ausnahmen von der Anhebung des abschlagsfreien Rentenbeginns bei Erwerbsminderungsrenten?

 
Für erwerbsgeminderte Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren verbleibt es bei dem heute geltenden Alter von 63 Jahren. Ab 2024 gilt dies dann nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Pflichtbeitragsjahre nachweisen können. Als Pflichtbeitragszeiten gelten grundsätzlich dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

(Stand: Januar 2007)




Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

27.06.2008