Bulgarien

Bulgarien als Staat der Europäischen Union


Seit 1. Januar 2007 ist Bulgarien ein Staat der Europäischen Union. Das bisher für die Rentenversicherung maßgebliche deutsch-bulgarische Sozialversicherungsabkommen wurde zu diesem Zeitpunkt durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Verbindungsstelle zu Bulgarien.
Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland hat für alle Interessierten eine Informationsbroschüre erstellt. Diese soll einen Überblick über die wichtigsten Auswirkungen des Abkommensrechts geben. Die Broschüre kann am Ende dieser Seite in deutscher Sprache heruntergeladen bzw. gelesen werden.

Spezielle Fragen beantworten Ihnen gern unsere Mitarbeiter die „Verbindungsstelle Bulgarien“ in deutscher und bulgarischer Sprache.

  • Marlies Preetz Tel.: 0049 - (0)-345 – 213 1795 oder
  • Karin Engmann Tel.: 0049 - (0)-345- 213 1733

Fax-Nr. 0049-(0)-345 – 2132670

Zu Fragen des bulgarischen Rechts können Sie sich auch direkt an die Mitarbeiter des bulgarischen Versicherungsträgers wenden:

Nationales Versicherungsinstitut
Direktion „Internationale Abkommen“
Boul. A. Stamboliskij 82 – 64
1303 SOFIA
BULGARIEN

Weitere Informationen zur bulgarischen Rentenversicherung, wie auch die Texte der gesetzlichen Regelungen, können Sie auf der Internetseite des Nationalen Versicherungsinstituts- http://www.nssi.bg/ finden.

Ausgewählte Fragen und Antworten


Welche Auswirkungen hat der EU-Beitritt auf die Rentenansprüche?


Welche Rente Ihnen zusteht und ab wann Sie eine Rente erhalten können, richtet sich immer nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften.

Für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt sind, kann das Gemeinschaftsrecht Vorteile bringen. So werden für die für einen Rentenanspruch erforderliche Wartezeit neben deutschen auch Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU berücksichtigt.

Diese mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten können sich in der Rentenberechnung indirekt positiv auswirken, indem sie die Bewertung deutscher Versicherungszeiten beeinflussen.

Werden bereits gezahlte Renten neu berechnet?


Bereits bewilligte Renten können auf Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts neu berechnet werden. Ob ein entsprechender Antrag sinnvoll ist, kann hier nicht umfassend dargestellt werden.

Ändert sich bei einem künftigen Verzug nach Bulgarien die Rentenhöhe?


Grundsätzlich sind Renten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in derselben Höhe zu zahlen wie bei einem Wohnsitz im Inland. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich vor einem Verzug bei Ihrem Rentenversicherungsträger entsprechend zu informieren.

Neu ist nach dem EU-Beitritt Bulgariens, dass nun auch Arbeitsmarktrenten nach Bulgarien gezahlt werden können. Arbeitsmarktrenten sind Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die erbracht werden, weil wegen des verminderten Leistungsvermögens zurzeit in Deutschland kein Arbeitsplatz gefunden werden kann.

Nach dem deutsch-bulgarischen Sozialversicherungsabkommen war die Zahlung einer Arbeitsmarktrente nach Bulgarien nicht möglich.

Können nach dem Beitritt Bulgariens neue Rentenansprüche entstehen?


Bis zum EU-Beitritt Bulgariens konnten bei der Prüfung der für einen Rentenanspruch erforderlichen Voraussetzungen nur deutsche und bulgarische Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Im Gemeinschaftsrecht ist die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten aus allen Mitgliedstaaten vorgesehen. Zusätzlich können bestimmte Sachverhalte in anderen Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Wartezeit oder anderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen eines Rentenanspruches berücksichtigt werden.

Dies kann zu einem erstmaligen Rentenanspruch führen. Die Rente beginnt in diesen Fällen zum 1. Januar 2007, wenn alle sonstigen Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen einer Erwerbsminderung) erfüllt sind und der Rentenantrag bis zum 2. Januar 2009 gestellt wird.

Ergeben sich Änderungen bei der Krankenversicherung?


Wenn Sie in Deutschland wohnen und eine deutsche Rente beantragen, prüft die zuständige Krankenkasse aufgrund des Rentenantrages, ob Sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.

Diese Versicherungspflicht tritt ein, wenn Sie eine bestimmte Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Mitgliedszeiten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eines anderen Mitgliedstaats werden hierbei ebenfalls berücksichtigt. Besteht Versicherungspflicht, behält der Rentenversicherungsträger die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente ein.

Wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat und beziehen neben der deutschen Rente auch in diesem Staat eine Rente, sind Sie vorrangig in der gesetzlichen Krankenversicherung dieses Mitgliedstaats versichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich dann nach den Rechtsvorschriften dieses Staates.

Wohnen Sie in einem anderen Mitgliedstaat und sind dort nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, kann es aufgrund der deutschen Rente zu einer Pflichtversicherung in der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kommen. In diesem Fall zahlen Sie Beiträge zur deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, können aber Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur in Ihrem Wohnstaat in Anspruch nehmen.

Wichtig ist, dass Sie sich hierfür von Ihrer deutschen Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung (Vordruck E 121) ausstellen lassen. Dieses Formblatt müssen Sie der Krankenkasse in Ihrem Wohnstaat vorlegen, damit Sie die Leistungen der dortigen Krankenversicherung in Anspruch nehmen können.

Sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert, können Sie auf Antrag einen Zuschuss zu den Aufwendungen für diese Krankenversicherung erhalten. Der Antrag ist an den Rentenversicherungsträger zu richten.

Ist es nach dem EU-Beitritt Bulgariens noch möglich, die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen?


Wohnen Sie in Bulgarien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, ist eine Erstattung der zur Deutschen Rentenversicherung gezahlten Beiträge nicht möglich.

(Soweit von Mitgliedstaaten der EU gesprochen wird, sind die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz gemeint.)

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

19.02.2010