Versicherungspflicht auf Antrag

Auf Antrag pflichtversicherte Selbstständige

Die Pflichtversicherung können alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit beantragen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben. Für den Nachweis einer selbstständigen Tätigkeit kommen zum Beispiel die Handelsregistereintragung, die Gewerbeanmeldung, die Gewerbeerlaubnis oder ein Gesellschaftsvertrag in Frage. Durch die Pflichtversicherung auf Antrag entstehen alle Rechte und Pflichten eines Pflichtversicherten. Ein bestimmtes Mindesteinkommen ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Selbstständige nicht ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbstständiger Arbeit hat. In diesen Fällen ist eine Versicherungspflicht auf Antrag nicht zulässig. Die Pflichtversicherung auf Antrag für eine selbstständige Tätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Selbstständige zugleich eine anderweitige versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt.

Antragsfrist

Der Antrag kann fristgerecht innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer vorangehenden Versicherungspflicht auf Grund dieser Tätigkeit gestellt werden. Die Versicherungspflicht beginnt an dem Tag, der dem Eingang des Antrages beim Rentenversicherungsträger folgt, frühestens jedoch an dem Tag, an dem die selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird.

Ende der Versicherungspflicht

Ein Verzicht auf die Versicherungspflicht ist nicht möglich. Die Versicherungspflicht endet regelmäßig mit Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Die für den Wegfall der Versicherungspflicht erforderliche Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn innerhalb von 2 Monaten erneut eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen wird. Unterbrechungen bis zu 2 Monaten beenden daher in der Regel nicht die Versicherungspflicht. Wird nach einer Unterbrechung von mehr als 2 Monaten wieder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, muss die Versicherungspflicht erneut beantragt werden.

Höhe der Beiträge

Versicherungspflichtige Selbstständige müssen jeden Monat einen Pflichtbeitrag zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem aktuellen Beitragssatz 19,9 Prozent und dem jeweiligen Arbeitseinkommen. Dieses wird jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Diese liegt 2010 bei 5.500,00 Euro monatlich, in den neuen Bundesländern bei 4.650,00 Euro. Sie können auch monatlich den so genannten "Regelbeitrag" (monatlich 508,45 Euro, in den neuen Bundesländern 431,83 Euro) zahlen.

Für Jungselbstständige gilt:

Bis zum Ablauf von 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann ohne Nachweis des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens der halbe Regelbeitrag (monatlich 254,22 Euro, in den neuen Bundesländern 215,91 Euro) gezahlt werden.

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland

05.01.2010